„Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionswerte zu senken“

Landratsamt erlässt wegen hoher Inzidenzwerte Allgemeinverfügung –

Einschränkungen mit Vernunft und gesundem Menschenverstand

Die Anzahl der Corona-Neuinfektionen im Landkreis Freyung-Grafenau ist weiterhin sehr hoch. Der Wert der 7-Tages-Inzidenz umgerechnet auf 100.000 Einwohner beträgt aktuell (1. Dezember) laut Robert-Koch-Institut 340, 7. Angesichts der anhaltend ernsten Situation werden nun schärfere Maßnahmen ergriffen, die zur Reduzierung der Infektionszahlen beitragen sollen.

Das Landratsamt Freyung-Grafenau erlässt deshalb am heutigen Dienstag (1. Dezember) mit Wirkung zum morgigen Mittwoch, 2. Dezember, eine Allgemeinverfügung aufbauend auf der gestern Nachmittag erlassenen neunten Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (9. BayIfSMV). „Wir müssen es gemeinsam schaffen, die Infektionswerte zu senken. Ich rufe Sie deshalb alle auf, sich an diese Regeln zu halten, um gerade die Schwächeren und für diese Krankheit anfälligeren Nachbarn, Verwandten und Freunde zu schützen“, erklärt Landrat Sebastian Gruber dazu.

Neben den zahlreichen bayernweit geltenden Regelungen sowie denen, die ab nach der neuen Infektionsmaßnahmenschutzverordnung ab einem Inzidenzwert von über 200 automatisch greifen, erlässt das Landratsamt einen darüberhinausgehenden Maßnahmenkatalog für Landkreise mit einer Inzidenz von über 300. Dies geschieht im Rahmen der so genannten „Hotspot-Strategie“ des Freistaats und basierend auf den entsprechenden Verordnungen.

Die Maßnahmen sind mit der Regierung von Niederbayern abgestimmt. Sie sind auch mit den Regelungen der Nachbarlandkreise Regen und Passau im Wesentlichen synchron und wirkungsgleich.

Allgemeine Ausgangsbeschränkungen

So erlässt das Landratsamt eine Allgemeine Ausgangsbeschränkung von 20 Uhr bis 6 Uhr. Das Verlassen der im Landkreis Freyung-Grafenau gelegenen eigenen Wohnung ist in dieser Zeit nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt. Der Aufenthalt im Landkreis Freyung-Grafenau von Personen mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ist im Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr ebenfalls nur erlaubt, wenn triftige Gründe vorliegen.

Als triftige Gründe gelten insbesondere

  • die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, der Weg zur Arbeit,
  • die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen,
  • der Besuch bei Angehörigen therapeutischer Berufe,
  • die Inanspruchnahme der nach der 9. BayIfSMV erlaubten Dienstleistungen,
  • die Abholung mitnahmefähiger Speisen und Getränke aus Gastronomiebetrieben,
  • der Besuch des Ehegatten, des Lebenspartners, des nichtehelichen Lebenspartners, von Verwandten in gerader Linie, von Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts im jeweiligen privaten Bereich,
  • die Begleitung von unterstützungsbedürftigen Personen und Minderjährigen oder die Erledigung von Besorgungen für diese,
  • die Begleitung Sterbender und von Personen in akut lebensbedrohlichen Zuständen,
  • die Teilnahme an Gottesdiensten und Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften in dem Rahmen, in dem dies die Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorsieht, 
  • Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Hausstands und ohne jede sonstige Gruppenbildung,
  • Handlungen zur Versorgung von Tieren.

Im Falle einer Kontrolle muss der Betroffene die triftigen Gründe glaubhaft machen können.

Einschränkungen von Versammlungen

  • Sowohl für Versammlungen unter freiem Himmel als auch für Versammlungen in geschlossenen Räumen wird das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung für alle Teilnehmer sowie Versammlungsleitung und Ordner angeordnet. Ausgenommen sind die Versammlungsleitung während der Durchsagen und Redner während der Redebeiträge.
  • Alle Tätigkeiten darüber hinaus, für die ein Abnehmen der Mund-Nasen-Bedeckung erforderlich ist, oder bei denen der korrekte Sitz der Mund-Nasen-Bedeckung beeinträchtigt ist, wie z. B. Essen, Trinken, Rauchen und die Benutzung von Blasinstrumenten oder Trillerpfeifen sind untersagt.
  • Die Teilnehmerzahl ist auf höchstens 10 Teilnehmer beschränkt.
  • Die Dauer der Versammlung ist auf höchstens 60 Minuten beschränkt.
  • Seitens desselben Veranstalters oder derselben Versammlungsteilnehmer darf höchstens eine Versammlung je Kalendertag durchgeführt werden.
  • Die Versammlung darf ausschließlich ortsfest stattfinden.
  • Ausnahmegenehmigungen können auf Antrag erteilt werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.

Gottesdienste, Zusammenkünfte von Glaubensgemeinschaften

Bei öffentlich zugänglichen Gottesdiensten sowie bei Zusammenkünften von Glaubensgemeinschaften gilt für alle Teilnehmer die Maskenpflicht auch am Platz.

Weitere Besuchsbeschränkungen für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Intensivpflege-WGs, Altenheime und Seniorenresidenzen, für Klinikensowie fürVorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen

Für alle diese Einrichtungen gilt:

  • Jeder Besucher hat eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Der Besuch bleibt je Bewohner und Patient auf eine Person pro Tag beschränkt, bei Kliniken muss dies eine feste Person sein. Die Besuchsdauer wird weiterhin auf höchstens 30 Minuten begrenzt.
  • Ausgenommen hiervon ist die Begleitung Sterbender, die Anwesenheit während einer Geburt sowie die Begleitung eines Kindes durch einen Elternteil.
  • Im Anschluss an den Besuch ist der jeweilige Besuchsraum für mindestens fünf Minuten quer zu durchlüften.

Für vollstationäre Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, IntensivpflegeWGs, Altenheime und Seniorenresidenzen gilt zusätzlich:

  • Der Zutritt zur Einrichtung ist nur erlaubt,
    • wenn der Besucher vor Ort – durch dafür geschultes Personal der Einrichtung – einen für den Besucher kostenfreien Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) durchführen lässt und dieser negativ ausfällt oder
    • sofern der Besucher ein negatives Ergebnis eines anderweitigen PoC-Antigen-Tests vom selben Tag vorlegen kann,
    • oder wenn der Besucher ein negatives Ergebnis einer Polymerase-Kettenreaktion (PCR)-Testung vorlegen kann, wobei das Ergebnis nicht älter als 24 Stunden bzw. der Testzeitpunkt nicht älter als 48 Stunden sein darf.

Wöchentliche Testpflicht für Mitarbeiter in vollstationären Einrichtungen

Jeder Mitarbeiter in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationären Pflegeeinrichtungen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, IntensivpflegeWGs, Altenheimen und Seniorenresidenzen wird verpflichtet, einmal pro Kalenderwoche einen Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) an sich durchführen zu lassen.

Wechselunterricht an Schulen, wenn Abstand nicht eingehalten werden kann

Für den Bereich „Schulen“ werden folgende Anordnungen getroffen:

  • An allen Schulen mit Ausnahme der Schulen zur sonderpädagogischen Förderung sowie der Abschlussklassen ist ab der Jahrgangsstufe sieben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass auch im Unterricht zwischen allen Schülern und Lehrkräften ein Mindestabstand von 1,5 m durchgehend eingehalten werden kann.
  • Sofern die angeordnete Pflicht im Rahmen des Präsenzunterrichts nicht umgesetzt werden kann, ist der Unterrichtsbetrieb auf Wechselunterricht umzustellen.
  • Klassen- und jahrgangsstufenübergreifender Unterricht ist auf das unabdingbare Maß zu reduzieren. Nicht notwendige, insbesondere klassenübergreifende Wahlunterrichtsangebote dürfen nicht angeboten werden.
  • Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz im Landkreis Freyung-Grafenau dürfen weiterhin entsprechende Einrichtungen außerhalb des Kreisgebiets nach den dort geltenden Vorgaben besuchen.
  • Im Übrigen gelten die Infektionsschutzmaßnahmen des „Rahmenhygieneplans Schulen“ in der jeweils gültigen Fassung.

Die Allgemeinverfügung tritt am 02.12.2020 in Kraft und mit Ablauf des 20.12.2020 außer Kraft. Die Geltungsdauer wird im Hinblick auf ihre Wirksamkeit und Verhältnismäßigkeit fortlaufend überprüft. Zu finden ist die Allgemeinverfügung auf der Homepage des Landkreises unter dem Punkt "Amtsblätter" (ganz unten auf der Seite).

Der Freistaat Bayern hat in der 9. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außerdem die geltenden Corona-Beschränkungen verlängert bzw. ergänzt. Die entsprechenden Regelung gelten seit 1. Dezember 2020 und sind auch für den Landkreis Freyung-Grafenau verbindlich.

Ausführliche Informationen dazu finden sich auf den Seiten des Bayerischen Gesundheitsministeriums unter dem folgenden Link, dort unter dem Punkt:

Was ändert sich ab dem 1. Dezember 2020?


Zurück