Das Landratsamt Freyung-Grafenau gibt gemäß § 3 Nr. 2 der 12. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung Folgendes bekannt:
Die nach § 28 a III S. 12 IfSG bestimmte Zahl an Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-Inzidenz) liegt im Landkreis Freyung-Grafenau am Donnerstag, den 22.04.2021 bei 246,3 (RKI am 22.04.2021). Somit wurde der 7-Tage-Inzidenzwert von 200 an drei aufeinanderfolgenden Tagen überschritten (20.04.2021:205,5 21.04.2021:234,8 22.04.2021: 246,3).
Daher gelten gemäß § 3 Nr. 3 der 12. BayIfSMV ab Samstag, den 24.04.2021, 00:00 Uhr in Bezug auf Handels-und Dienstleistungsbetriebe, Märkte, folgende Regelungen:
§ 12 I S. 1-6 der 12. BayIfSMV
Die Öffnung von Ladengeschäften mit Kundenverkehr für Handels-, Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe ist untersagt. Ausgenommen sind der Lebensmittelhandel inklusive Direktvermarktung, Lieferdienste, Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörgeräteakustiker, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Fahrradwerkstätten, Banken und Sparkassen, Versicherungsbüros, Pfandleihhäuser, Filialen des Brief- und Versandhandels, Reinigungen und Waschsalons, der Verkauf von Presseartikeln, Tierbedarf und Futtermitteln sowie der Großhandel. Dabei ist der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt.
Für zulässigerweise geöffnete Betriebe gelten weiterhin die bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen (Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden, Kundenbeschränkung im Verhältnis zur Verkaufsfläche, FFP2-Maskenpflicht für die Kunden und ihre Begleitpersonen).
Die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften (sog. Click & Collect) ist unter Einhaltung der bekannten Schutz- und Hygienemaßnahmen weiterhin zulässig.
Die Öffnung für einzelne Kunden nach vorheriger Terminbuchung für einen fest begrenzten Zeitraum (sog. Click & Meet) ist hingegen untersagt.
Die Regelungen gelten solange, bis der Wert der 7-Tage-Inzidenz im Landkreis Freyung-Grafenau an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200 unterschreitet und eine entsprechende Bekanntmachung im Amtsblatt veröffentlicht wird, § 3 Nr. 2 der 12. BayIfSMV.
Hinweise:
Die sonstigen Regelungen der 12. BayIfSMV bleiben unberührt.
Inzidenzabhängige Vorgaben zu den Bereichen Schulen und Tagesbetreuungsangebote für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige werden weiterhin jeweils am Freitag jeder Woche für die Geltung der darauffolgenden Kalenderwoche bekannt gegeben.