Das Landratsamt Freyung-Grafenau hat am heutigen Montag, 13. Dezember, offiziell bekanntgemacht, dass die Sieben-Tage-Inzidenz der Corona-Infektionen im Landkreis fünf Tage in Folge unter dem Wert von 1000 liegt. Damit entfallen ab morgigem Dienstag, 14. Dezember, die Hotspot-Regelungen für den Landkreis – es gelten die Regelungen, die der Bund-Länder-Gipfel Anfang Dezember beschlossen hat. „Ich freue mich, dass sich das Infektionsgeschehen zwar langsam, aber konstant in die richtige Richtung entwickelt. Trotzdem ist die Situation, allen voran in den Kliniken, nach wie vor angespannt. Es ist erfreulich, dass nun - wenn auch mit bestimmten Einschränkungen - bestimmte Bereiche und Einrichtungen wieder öffnen dürfen. Danke an alle, die mitgeholfen haben. Trotzdem gilt es weiterhin achtsam zu bleiben“, erklärt Landrat Sebastian Gruber dazu.
Für den Landkreis Freyung-Grafe gelten somit ab morgen Dienstag, 14. Dezember 2021 folgende Regelungen:
- Nach wie vor gelten Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Ungeimpfte und Nichtgenesene dürfen sich nur noch mit den Angehörigen des eigenen Hausstands und höchstens zwei Angehörigen eines weiteren Hausstands treffen. Die zu diesen Hausständen gehörenden Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten sowie Geimpfte und Genesene bleiben derzeit für die Gesamtzahl außer Acht. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Hausstand, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
- Gastronomiebetriebe können wieder öffnen – es gilt die 2G-Regelung (auch im Außenbereich, bspw. an Glühweinständen), außerdem eine Sperrstunde von 22 bis 5 Uhr. Es gilt weiterhin die FFP2-Maskenpflicht, außer am Platz. Der Betrieb von reinen Schankwirtschaften bleibt untersagt.
- Auch der touristische Betrieb von Beherbergungsstätten ist wieder erlaubt, auch hier gilt die 2G-Regelung.
- Der Betrieb/die Nutzung von Sportstätten, Fitnessstudios, Schwimmbädern Tanzschulen sind ab Dienstag wieder erlaubt, es gilt jedoch die 2Gplus-Regel. Das heißt, es haben nur Geimpfte und Genesene Zutritt und diese müssen einen negativen Corona-Test vorweisen können. Das kann ein Selbsttest vor Ort unter Aufsicht des Verantwortlichen, ein Schnelltest (max. 24 Stunden alt) oder ein PCR-Test sein.
- In Freizeiteinrichtungen wie Theater, Kinos, Museen oder Zoos, und bei Veranstaltungen gilt 2Gplus! Auch hier ist für den Zutritt ein tagesaktueller negativer Corona-Test nötig (Selbsttest vor Ort unter Aufsicht, Schnelltest oder PCR-Test).
- Neben dem Friseur sind nun auch andere nichtmedizinische oder nichttherapeutische körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetikstudio, Nagelpflege- und Tattoostudio wieder zulässig, hier gilt die 2G-Regel.
- Außerschulische Bildungsangebote, die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Musik-, Fahrschulen und Angebote der Erwachsenenbildung sind wieder in Präsenz mit 2G möglich.
- Hochschulen (Präsenz), Bibliotheken und Archive können mit 2G wieder öffnen. Ausnahme: für die Teilnahme an Prüfungen an Hochschulen reicht ein PCR-Test.
- Das Verbot von Veranstaltungen bzw. die Schließung von Einrichtungen und Betrieben, für die zuvor 2G oder 2Gplus galt, werden aufgehoben. Es bleibt hier aber bei den verschärften 2G- oder 2Gplus-Regelungen, die bayernweit gelten.
- Die Zugangsbeschränkungen für Ladengeschäfte werden von 20m² je Kunde auf 10m² je Kunde gelockert.
Zusammenfassend: Wo gilt 2Gplus?
2Gplus gilt also ab morgigem Dienstag für die folgenden Bereiche: Öffentliche und private Veranstaltungen außerhalb privater Räumlichkeiten, Sportstätten, praktische Sportausbildung, Kulturbereich mit Theatern, Opern, Konzerthäusern, Bühnen, Kinos, Museen, Messen, Tagungen, Kongresse, Ausstellungen, Gedenkstätten, Objekten der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen, zoologische und botanische Gärten, Freizeiteinrichtungen einschließlich Bäder, Thermen, Saunen, Solarien, Fitnessstudios, Führungen, Schauhöhlen und Besucherbergwerken, Freizeitparks, Indoorspielplätzen, Spielhallen und -banken, Wettannahmestellen, dem touristischen Bahn- und Reisebusverkehr und infektiologisch vergleichbaren Bereichen.
In diesen Bereichen sind Personen zugelassen, die entweder geimpft/genesen sind und zusätzlich einen negativen Corona-Testnachweis haben (Selbsttest unter Aufsicht des Verantwortlichen, Schnelltest, PCR-Test), außerdem Kinder unter 12 Jahren und 3 Monaten. Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können mit einem ärztlichen Zeugnis im Original (mit Name, Vorname, Geb-Datum) und PCR-Test. Minderjährige Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig im Rahmen des Schulbesuchs den Testungen unterliegen.
Es gilt weiterhin 2G im Einzelhandel.
Bis auf Geschäfte des täglichen Bedarfs haben dann nur noch Kunden mit einem Impf- oder Genesenen-Nachweis Zutritt. Ausgenommen davon sind der Lebensmittelhandel einschließlich Direktvermarktung, Getränkemärkte, Reformhäuser, Schuhgeschäfte, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, der Verkauf von Presseartikeln und Tabakwaren, Filialen des Brief- und Versandhandels, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Bau- und Gartenmärkte (auch der Weihnachtsbaumverkauf) und der Großhandel. In allen Geschäften bleibt die FFP2-Maskenpflicht bestehen. Mischbetriebe können nur dann ohne 2G öffnen, wenn "die nicht zum täglichen Bedarf gehörenden Produkte innerhalb des Warensortiments des jeweiligen Geschäftes eine ganz untergeordnete Bedeutung haben".
Am Arbeitsplatz gilt weiterhin die 3G-Regelung.
Weitere Details zu den geltenden Regeln finden sich unter https://www.corona-katastrophenschutz.bayern.de/faq/index.php.