Alle Führerscheine (Papierführerscheine), die vor 1999 ausgestellt wurden, müssen seit dem Jahr 2022 in einem gestaffelten Verfahren in fälschungssichere Exemplare umgetauscht werden. Der Umtausch erfolgt nach dem Geburtsjahr. Aktuell sind die Geburtenjahrgänge 1965 bis 1970 dran. Sie müssen Ihre Papierführerscheine bis Freitag, 19.01.2024, in EU-Kartenführerscheine umgetauscht haben, darauf weisen die Mitarbeiter der Fahrerlaubnisbehörde am Landratsamt Freyung-Grafenau erneut hin. Wichtig: Betroffene sollten beachten, dass die Bearbeitungszeiten mehrere Wochen betragen können, insbesondere je näher der Stichtag 19. Januar rückt.
Darüber hinaus gibt es noch Bürgerinnen und Bürgern ab Geburtsjahrgang 1953 bis 1964 die ihren Papierführerschein noch nicht getauscht haben also Ihren Stichtag (19.01.2023 bzw. 19.01.2022) eigentlich schon versäumt haben. Auch sie müssen ihr bisheriges Dokument in einen EU-Kartenführerschein umtauschen, so bald wie möglich. Wenn sie bei einer Polizeikontrolle den Papierschein vorzeigen, droht ihnen ein Bußgeld.
Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein (Papierführerschein sowie EU-Scheckkartenführerschein) bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
Der Umtausch von ab 1999 ausgestellten EU-Scheckkartenführerscheinen richtet sich nach dem Ausstellungsjahr des Führerscheines. Erster Stichtag für Führerscheine ausgestellt zwischen 1999 – 2001 ist der 19.01.2026.
Eine ausführliche Erläuterung sowie den entsprechenden Antrag als Download (unter „Dokumente“, „Führerschein-Pflichtumtausch“ und „Antrag Umstellung") finden Betroffene auf der Homepage des Landkreises unter https://www.freyung-grafenau.de/fuehrerschein/ersatzausstellung-eines-fuehrerscheins. Der Antrag kann bereits zuhause ausgefüllt und dann ins Amt mitgebracht werden.
Dem Antrag ist ein biometrisches Lichtbild (35 x 45 mm), der aktuelle Führerschein (in Kopie) und ein Personalausweis oder Reisepass (in Kopie) beizufügen. Ein Direktversand – von der Bundesdruckerei postalisch direkt an den Antragsteller ohne weiterem Termin am Amt – ist nur bei persönlicher Abgabe des Antrags unter Vorlage des Original-Führerscheins bei der Führerscheinstelle möglich.
Nach Ablauf der oben genannten Frist wird der alte Führerschein in der bisherigen Form ungültig. Die Fahrerlaubnis bleibt unverändert bestehen. Der neu ausgestellte Führerschein wird - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden.