Jugendschöffen gesucht für die Jahre 2024 – 2028

Wer Interesse hat, sollte sich umgehend bei seiner zuständigen Gemeinde melden. Weiter Infos unter "weiterlesen".

Am 31.12.2023 endet die derzeit laufende fünfjährige Amtszeit der amtierenden Jugendschöffen beim Amtsgericht Freyung sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Passau. Für die Jahre 2024 bis 2028 müssen die Jugendschöffen beim Amtsgericht Freyung sowie für die Jugendkammer beim Landgericht Passau neu gewählt werden. Wer Interesse an der Ausübung eines Amtes als Jugendschöffe hat, sollte sich deshalb umgehend bei seiner zuständigen Gemeinde melden. Diese übermittelt die eingehenden Bewerbungen nach Vorprüfung der Eignungsvoraussetzungen dem Kreisjugendamt Freyung-Grafenau.

Der Jugendhilfeausschuss des Landkreises FRG wird dann Anfang Mai 2023 entscheiden, welche Personen dem Amtsgericht Freyung als Jugendschöffen vorgeschlagen werden. Welche Personen aus dieser Vorschlagsliste dann tatsächlich als Jugendschöffen berufen werden, entscheidet ein unabhängiger Wahlausschuss des Amtsgerichtes Freyung.

Was sind die Aufgaben eines Jugendschöffen?

Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Die Jugendschöffen wirken bei den Strafverfahren des Jugendschöffengerichts des Amtsgerichtes Freyung sowie bei der Jugendkammer beim Landgericht Passau mit. Sie üben während der Hauptverhandlung das Richteramt in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie der hauptamtliche Richter aus.

Die Jugendschöffen sollen erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein. Das heißt aber nicht, dass z. B. nur Lehrer, Erzieher usw. gesucht wären. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder berücksichtigt werden.

Die Bewerber müssen zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste im Landkreis FRG wohnen und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Die Bewerber müssen am 01.01.2024 das 25. Lebensjahr vollendet haben und dürfen zu diesem Zeitpunkt das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Nicht zum Schöffenamt berufen werden können Personen, die wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als 6 Monaten verurteilt wurden, gegen die ein entsprechendes Ermittlungsverfahren läuft oder die in Vermögensverfall geraten sind. Auch gesundheitliche Gründe oder die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache können gegen eine Berufung sprechen.


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