Inzidenz stabil unter 100: Lockerungen im Landkreis Freyung-Grafenau

Zum ersten Mal in diesem Jahr ist die Inzidenz im Landkreis Freyung-Grafenau fünf Tage in Folge unter dem Schwellenwert 100 geblieben. Die Sieben-Tage-Inzidenz sank am Dienstag laut Daten des Robert-Koch-Instituts bis auf 99,5; am Samstag lag der Wert bei 88,1 und damit zum fünften Mal in Serie unter 100. Somit ist der Weg im Landkreis frei für Lockerungen.
Die Bekanntmachung hat das Landratsamt gemäß den gesetzlichen Vorgaben am Samstag veröffentlicht. Die neuen Regelungen werden zwei Tage danach, also in der Nacht auf Pfingstmontag ab 0 Uhr Geltung haben.

Bezüglich der allgemeinen Kontaktbeschränkung gilt für Freyung-Grafenau, dass im öffentlichen Raum, in privat genutzten Räumen und auf privat genutzten Grundstücken der gemeinsame Aufenthalt nur mit Angehörigen des eigenen Haustandes sowie den Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet ist, solange dabei die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird. Nicht mitgezählt werden bei der Gesamtzahl Kinder unter 14. Für vollständig Geimpfte oder Genesene entfällt die Kontaktbeschränkung.

Für Hobbysportler ist ab Montag auch in Innenräumen kontaktfreier Sport unter Einhaltung der Kontaktbeschränkung für maximal fünf Personen aus zwei Hausständen mit negativen Testergebnis erlaubt; Kinder unter 14 Jahren werden hier nicht mitgezählt. Im Freien können Gruppen von bis zu 20 Kindern unter 14 Jahren ohne Test kontaktfrei Sport treiben. Darüber hinaus können Gruppen von bis zu 25 Personen unter freiem Himmel auch Kontaktsport betreiben, sofern alle Teilnehmer ein negatives Testergebnis vorlegen können.

Öffnen können auch wieder Fitnessstudios. Um zu trainieren, ist ein Negativtest erforderlich. Abstands- und Hygienemaßnahmen müssen eingehalten werden, und auf dem Weg zu den Sportgeräten ist eine FFP2-Maske zu tragen.
Dabei ist es notwendig die Zahl der im Innenbereich von Sportstätten und in Fitnessstudios anwesenden Personen auf eine Person/20 qm einzuschränken. So kann es in der Sportstätte sichergestellt werden, dass der Mindestabstand jederzeit eingehalten werden kann.

Auch die Freibäder in der Region können unter bestimmten Vorgaben am Pfingstmontag öffnen. Voraussetzung ist die Beachtung des entsprechenden Rahmenhygienekonzepts (Abstandswahrung, Beschränkung der Personen pro m² etc.), ein Termin und ein negativer Test.
Ebenfalls öffnen dürfen Kinos, Theater und Konzerthäuser im Rahmen der Hygienekonzepte für Besucher mit Testnachweis.
Sport- und Kulturveranstaltungen im Freien sind ab sofort mit bis zu 250 Zuschauern auf festen Plätzen machbar. Allerdings gilt auch hier, dass ein negativer Test vorgelegt werden muss.

Für den Einzelhandel gilt, dass ab Dienstag ein Einkauf nach dem Prinzip „Click and Meet“ ohne vorherigen Coronatest erlaubt ist. Allerdings ist eine Terminvereinbarung erforderlich.
Die „körpernahen Dienstleistungen“, bei denen das Abstandsgebot zwischen Kunde und Anbieter nicht eingehalten werden kann, sind alle erlaubt. Voraussetzung ist eine Terminreservierung. Das Personal muss im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen eine medizinische Gesichtsmaske tragen.

Öffnen darf ab Pfingstmontag auch die Außengastronomie. Gäste müssen allerdings vorher einen Termin buchen. Zudem gilt, wenn Personen aus mehreren Hausständen (im zulässigen Rahmen der bestehenden Kontaktbeschränkungen) zusammen an einem Tisch sitzen, eine Corona-Testpflicht: Es muss dann ein maximal 24 Stunden alter negativer Schnelltest oder ein maximal 48 Stunden alter PCR-Test vorgelegt werden. Geschlossen werden muss um 22:00 Uhr. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken ist auch zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr erlaubt. Erworbene Speisen und Getränke zum Mitnehmen dürfen nicht am Ort des Erwerbs oder in seiner näheren Umgebung verzehrt werden.

Zum Pfingstwochenende, erlaubt die bayerische Staatsregierung in Landkreisen mit einer Inzidenz unter 100 auch touristische Angebote wieder. Entsprechend dürfen dann Hotels, Ferienwohnungen, Pensionen, Jugendherbergen oder Campingplätze in Freyung-Grafenau auch wieder Touristen beherbergen - sofern diese geimpft sind, genesen sind oder einen negativen Corona-Test bei sich haben (PCR-, Selbst- oder Schnelltest, maximal 24 Stunden alt). Diesen Test müssen sie dann alle zwei Tage wiederholen. In Hotels dürfen die Gäste dann auch drinnen bewirtet werden (bis 22:00 Uhr), sie dürfen auch Schwimmbäder oder Fitnessräume öffnen - aber ebenfalls nur für Gäste.

Die nächtliche Ausgangssperre zwischen 22:00 Uhr und 05:00 Uhr ist aufgehoben.

Für die Schulen in der Region gilt, dass nach den Pfingstferien es für alle Wechselunterricht oder Präsenzunterricht mit Mindestabstand gibt, solange die Inzidenz unter einem Wert von 165 bleibt.
Es gilt eine Testpflicht für alle Lehrer und Schüler, unabhängig von der Inzidenz. Am Unterricht im Klassenzimmer teilnehmen darf nur, wer ein negatives Ergebnis eines Corona-Tests vorweisen kann. Es gibt dafür drei Möglichkeiten: einen PCR-Test, einen Schnelltest oder einen Selbsttest, der unter Aufsicht in der Schule vorgenommen worden ist. Ein Selbsttest zu Hause reicht nicht. An den Schulen wird in der Regel zweimal pro Woche getestet. Kindergärten und Kitas gehen in den sogenannten eingeschränkten Regelbetrieb.

Angebote der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Angebote der Erwachsenenbildung und vergleichbare Angebote sowie sonstige außerschulische Bildungsangebote sind in Präsenzform zulässig, wenn zwischen allen Beteiligten der Mindestabstand gewahrt ist. Es besteht Maskenpflicht, soweit der Mindestabstand nicht zuverlässig eingehalten werden kann, insbesondere in Verkehrs- und Begegnungsbereichen sowie bei Präsenzveranstaltungen am Platz.

Instrumental- und Gesangsunterricht darf nur als Einzelunterricht in Präsenzform erteilt werden, sofern ein Mindestabstand von 2 m durchgehend und zuverlässig eingehalten werden kann. Zusätzlich gilt für das Lehrpersonal eine Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Rahmen der arbeitsschutz-rechtlichen Bestimmungen, für Schülerinnen und Schüler gilt FFP2-Maskenpflicht. Diese Pflichten entfallen nur, soweit und solange das aktive Musizieren eine Maskenpflicht nicht zulässt.
Für die musikalischen oder kulturellen Proben von Laien- und Amateurensembles, bei denen ein Zusammenwirken mehrerer Personen erforderlich ist, gilt generell eine Personenbegrenzung von max. bis zu 10 Personen (inkl. Dirigent, Ensembleleiter etc.) in umschlossenen Räumen und von max. 20 Personen im Freien.


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