Informationen zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Wie gesetzlich vorgeschrieben wird auch im Landkreis Freyung-Grafenau seit dieser Woche an der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht gearbeitet. Zur Information über das vorgesehene Verfahren haben wir in der Folge einige wesentliche Informationen zum Thema zusammengestellt.

Einrichtungen, die von der einrichtungsbezogenen Impfpflicht betroffen sind, sind seit dem 16. März verpflichtet, das Gesundheitsamt über dort tätige Personen zu benachrichtigen, die keinen gültigen Impf- oder Genesenennachweis oder ein ärztliches Attest bezüglich einer medizinischen Kontraindikation vorgelegt haben.

Seit Montag steht dafür das bayerische digitale Meldeportal für Immunitätsnachweise „BayImNa“ zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht bereit. Über das Portal können die Einrichtungen ihre Benachrichtigungen bayernweit rechts- und datenschutzsicher auf digitalem Weg an die Gesundheitsämter übermitteln, unter www.impfpflicht-meldung.bayern.de. Somit wird den betroffenen Einrichtungen ein einheitlicher und vor allem unkomplizierter Meldeweg ermöglicht. Wichtig ist, dass die Einrichtungen für die Anmeldung über ein ELSTER-Zertifikat verfügen. Wer noch kein Zertifikat hat, kann dieses auch jetzt noch unter www.das-unternehmenskonto.de beantragen. Im absoluten Ausnahmefall können sich die Einrichtungen auch postalisch an die Gesundheitsämter wenden. Das entsprechende Formular findet sich auf der Homepage des Landkreises. Klar ist aber: Der digitale Meldeweg sollte der Regelfall sein. Denn das erleichtert auch den Gesundheitsämtern die Arbeit. Meldung darf keinesfalls per klassischer E-Mail erfolgen, da in diesem Fall der Datenschutz nicht gewährleistet ist. Detaillierte Informationen zur Impfpflicht so wie etwa eine Liste der betroffenen Einrichtungen und Unternehmen finden sich auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums unter www.zusammengegencorona.de/impfen/gesundheits-und-pflegeberufe-impfen/einrichtungsbezogene-impfpflicht.

Bayern setzt bei der einrichtungsbezogenen Impfpflicht auf eine pragmatische Umsetzung mit Augenmaß.

Die Gesundheitsämter sind angewiesen, den betroffenen Bestandskräften zunächst die Möglichkeit zu geben, eine Impfberatung wahrzunehmen und sich noch impfen zu lassen. Ziel ist es, noch möglichst viele ungeimpfte Beschäftigte in den betroffenen Bereichen von einer Impfung zu überzeugen. Beratungsangebote über die Impfung werden mit Terminvereinbarung von den Impfzentren und Arztpraxen angeboten.

Auf das Beratungsangebot folgt, sofern die Person sich trotzdem weiterhin nicht impfen lassen möchte, eine förmliche Aufforderung zur Vorlage der gesetzlich festgelegten Nachweise beim Gesundheitsamt.

Diese können über das Portal „BayImNa“ nach Einladung durch das Gesundheitsamt übermittelt werden. Bleibt dies weiterhin aus, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In letzter Konsequenz, aber nur als absolute Ultima Ratio, kann auch ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot ausgesprochen werden.

Die Gesundheitsämter als zuständige untere Gesundheitsbehörden werden in die Einzelfallentscheidungen auch die Einrichtung einbeziehen. Denn die Versorgung von Patientinnen und Patienten und Bewohnerinnen und Bewohnern hat höchste Priorität und muss stets gewährleistet bleiben.


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