Mit der seit 15.02.2021 gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes werden bisher schon geltende ergänzende Regelungen im Landkreis bis zum 07.03.2021 weiter fortgeführt. Die bisher gültigen ergänzenden Regelungen zur Einschränkung von Versammlungen im Sinne des Bayerischen Versammlungsgesetzes sind jedoch weggefallen. Anordnungen für Grenzgänger und Betriebe zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens aufgrund der Grenzregion zu einem Hochinzidenzgebiet/Virusmutationsgebiet wurden neu eingefügt.
Mit der nun seit Montag gültigen Allgemeinverfügung des Landratsamtes wurden ergänzende Regelungen, wie weitere Besuchs- und Schutzregelungen für Altenheime, Seniorenresidenzen und weitere Einrichtungen der häuslichen Pflege in leicht angepasster Form fortgeführt.
So wurde beispielsweise für Altenheime und Seniorenresidenzen der Besuch je Bewohner/Patient auf Personen eines Hausstandes und 60 Minuten erweitert. Mitarbeiter in Krankenhäusern sowie in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sind nun einmal pro Kalenderwoche verpflichtet, einen Point-of-care (PoC)-Antigen-Test („Corona-Schnelltest“) oder PCR auf SARS-CoV-2 an sich durchführen zu lassen. Entsprechendes gilt nun auch für Mitarbeiter in Werk-und Förderstätten für Menschen mit Behinderung, Frühförderstellen sowie Berufsbildungs-und Berufsförderungswerke.
Für Grenzgänger und Betriebe wurden zur Bekämpfung des Infektionsgeschehens aufgrund der Grenzregion zu einem Hochinzidenzgebiet/Virusmutationsgebiet folgende Regelungen neu festgelegt:
Personen, die ihren Wohnsitz in einem Risikogebiet haben, das als Hochinzidenzgebiet oder Virusmutationsgebiet ausgewiesen wurde, und die sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in den Landkreis Freyung-Grafenau begeben und die mindestens einmal wöchentlich an ihren Wohnsitz zurückkehren (Grenzgänger) und deren Arbeits-Studien-oder Ausbildungstätigkeit im Landkreis Freyung-Grafenau vor der Rückkehr an den Wohnsitz regelmäßig weniger als 24 Stunden dauert, sind verpflichtet, sich nach jeder Einreise in den Landkreis Freyung-Grafenau auf direktem Weg an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte zu begeben und den Landkreis Freyung-Grafenau nach der jeweiligen Berufs- Ausbildungs- oder Studientätigkeit auf direktem Weg wieder zu verlassen.
Während des Aufenthalts im Landkreis Freyung-Grafenau ist diesem Personenkreis ein Aufenthalt außerhalb des Betriebsgeländes, der Arbeitsstätte, des Betriebsgeländes der Ausbildungsstätte oder des Schul- oder Hochschulgeländes nur gestattet, wenn dieser Aufenthalt im Rahmen der Arbeits-, Studien-oder Ausbildungstätigkeit oder aus anderen unabweisbaren Gründen zwingend erforderlich ist oder zur Vornahme einer nach der Einreise-Quarantäneverordnung oder der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vorgesehenen Testung dient.
Betriebe, für die nicht bereits auf Grund von Regelungen in der 11. Bayer. Infektionsschutzmaßnahmenverordnung eine Verpflichtung zur Ausarbeitung eines Schutz- und Hygienekonzeptes besteht, und die regelmäßig gleichzeitig mehr als fünf Personen beschäftigen, die ihren Wohnsitz in einem Hochinzidenzgebiet oder einem Virusmutationsgebiet haben, sind verpflichtet, ein betriebliches Schutz-und Hygienekonzept auszuarbeiten, und auf Verlangen dem Landratsamt Freyung-Grafenau vorzulegen. Das Schutz und Hygienekonzept muss ein Testkonzept für alle Arbeitnehmer beinhalten. Die Testungen sind dabei grundsätzlich auf freiwilliger Basis mindestens einmal in jeder Kalenderwoche durchzuführen. Die Testungen von aus Hochinzidenzgebieten/Virusmutationsgebieten eingereisten Beschäftigten ist zu berücksichtigen. Weitergehende Regelungen, welche verpflichtende Testungen in Betrieben vorschreiben, bleiben unberührt.
Für Betriebe, die bereits zur Ausarbeitung eines Schutz-und Hygienekonzeptes verpflichtet sind, gelten diese Bestimmungen mit der Maßgabe entsprechend, dass deren Schutz-und Hygienekonzepte anzupassen sind.
Betriebe, in denen Grenzgänger beschäftigt sind, werden beauftragt, den nach der Corona-Virus-Einreiseverordnung erforderlichen Testnachweis für das Landratsamt Freyung-Grafenau entgegenzunehmen und zu kontrollieren. Die Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die Daten dürfen nicht zu einem anderen Zweck als der Kontrolle und der Aushändigung auf Anforderung an die nach Landesrecht für die Erhebung der Daten zuständigen Stellen verwendet werden und sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
Mit der am Montag im Landkreis Freyung-Grafenau in Kraft getretenen neuen Allgemeinverfügung werden die derzeitigen Infektionsschutzmaßnahmen der aktuellen Situation bei uns im Landkreis angepasst. Die detaillierten Regelungen findet man auf der Homepage des Landratsamtes unter https://www.freyung-grafenau.de//gesundheit-und-soziales/gesundheitswesen/hygiene/infektionsschutz/corona-virus/aktuelle-regelungen/.