„Änderungen im Waffenrecht – Übergangsfrist endet“

Mit dem „Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz“ vom 17. Februar 2020 wurden bestimmte Schusswaffen, Waffenteile und Magazine verboten bzw. unter Erlaubnispflicht gestellt. Die Übergangsfrist diese abzugeben oder zu legalisieren endet zum 01.09.2021.

Wer also entsprechende Schusswaffen, Waffenteile und Magazine besitzt, kann diese noch bis zum 1. September 2021 abgeben oder Ihren Besitz durch Anzeige bei der Waffenbehörde legalisieren. Für das genaue Prozedere sollte man sich an die zuständige Waffenbehörde wenden.

Was ist künftig verboten, respektive unter Erlaubnispflicht gestellt?

Magazine mit mehr als 20 Patronen für Kurzwaffen und 10 Patronen für Langwaffen gelten nunmehr als verbotene Gegenstände. Das Verbot greift nicht für Altbesitzer, wenn die betroffenen Magazine bis spätestens 1. September 2021 bei der Waffenbehörde angezeigt beziehungsweise abgegeben werden.

Salutwaffen, also ehemals scharfe Schusswaffen, die nach einem Umbau nur noch Platzpatronen verschießen können, sind aufgrund der Waffenrechtsänderung nun rechtlich wie die Ausgangswaffe eingestuft, d. h. sie sind in der Regel erlaubnispflichtig. Besitzer solcher Salutwaffen, die dafür noch keine Waffenbesitzkarte haben, können diese noch bis zum 01.09.2021 bei der Waffenbehörde beantragen.

Auch Waffenteile, wie etwa Gehäuse von Langwaffen sowie alle Teile des Verschlusses einer Waffe sind künftig als wesentliche Waffenteile eingestuft. Besitzer solcher Waffenteile können noch bis zum 1. September 2021 eine Ausnahmegenehmigung beantragen.

Weitergehende Informationen zur Waffenrechtsänderung sowie die notwendigen Antragsformulare gibt es direkt bei der zuständigen Waffenbehörde des Landkreises Freyung-Grafenau unter der Telefonnummer 08551/57-134.


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