Für die Teststation des Landkreises in Grafenau gilt: Es werden ausschließlich kostenfreie Testungen durchgeführt. Kostenpflichtige Testungen müssen bei anderen Anbietern (z.B. Ärzten, Apotheken, Pflegediensten usw.) durchgeführt werden. Die Teststation in Grafenau im hinteren Teil (Schotterplatz) am P1 am Kurparksee, Spitalstraße (Meininger-Parkplatz) ist weiterhin regulär geöffnet: Montag bis Samstag jeweils von 8.00 bis 16.00 Uhr und Sonntag von 10.00 bis 16.00 Uhr. ohne vorherige Terminanmeldung. Letzte Annahme von Schnelltests ist jeweils 30 Minuten vor der Schließung.
Wer kann sich, mit welcher Begründung kostenlos testen lassen?
Im Falle eines PCR-Tests gilt Folgendes:
- Ärztinnen und Ärzte können im Rahmen der Krankenbehandlung bei Vorliegen von COVID-19 spezifischen Symptomen eine PCR-Testung veranlassen. Dies gilt unabhängig von dem Vorliegen eines positiven Antigentests. (Krankenbehandlung – Durchführung in der Arztpraxis, nicht am Staatl. Testzentrum)
- Der Anspruch auf einen PCR-Test außerhalb der Krankenbehandlung (für asymptomatische Personen) ist in der Testverordnung geregelt. Fällt ein Antigen-Schnelltest positiv aus, hat die getestete Person einen Anspruch auf einen kostenlosen PCR-Test zur Bestätigung des Schnelltestergebnisses. Dies gilt auch bei Vorliegen eines positiven Selbsttests.
- Anspruch hat auch, wer von einem behandelnden Arzt einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person, von Einrichtungen und Unternehmen nach § 3 Abs. 2 TestV (z.B. Schulen, Kindertagesstätten, Krankenhäuser, stationäre Pflegeeinrichtungen) oder vom öffentlichen Gesundheitsdienst als Kontaktperson identifiziert wurde.
Wer hat einen Anspruch auf einen kostenfreien PoC-Antigentest?
- Wenn sie vom öffentlichen Gesundheitsdienst festgestellt werden, Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland in einem als Virusvariantengebiet im Sinne von § 2 Nummer 3a der Coronavirus-Einreiseverordnung eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Der Anspruch besteht bis zu 14 Tage nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland.
- Wenn in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder einer vergleichbaren Einrichtung außerhalb der regulären Krankenversorgung eine mit SARS-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde, Personen, die sich in den letzten 14 Tagen in den betroffenen Bereichen der Einrichtung aufgehalten haben.
Dies gilt zum Beispiel für Einrichtungen, wie
Schulen, Kindertagesstätten
Asylbewerberheime, Erstaufnahmeeinrichtungen, Notunterkünfte
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
stationäre Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Pflege
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Tageskliniken
ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
Arztpraxen, Zahnarztpraxen und Praxen anderer medizinischer Heilberufe nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 9 IfS
- Personen, die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder in einem vergleichbar vulnerablen Bereich behandelt oder untergebracht werden sollen, und es die jeweilige Einrichtung oder der öffentliche Gesundheitsdienst verlangen.
Das gilt für folgende Einrichtungen oder Unternehmen:
Krankenhäuser
Rehabilitationseinrichtungen
stationäre Pflegeeinrichtungen
Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen
Einrichtungen für ambulante Operationen
Dialysezentren
ambulante Pflege
ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
ambulante Hospizdienste und Palliativversorgung
Tageskliniken
Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation gemäß § 51 Absatz 1 SGB IX
stationäre Einrichtungen und ambulante Dienste der Eingliederungshilfe
Obdachlosenunterkünfte
Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar
Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern
Kostenfreie PoC-Antigentest nach §4a TestV (Bürgertestungen) erhalten:
- Kinder unter 5 Jahren, also bis zu ihrem fünften Geburtstag
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, unter anderem Schwangere im ersten Trimester
- Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus teilnehmen
- Personen, bei denen ein Test zur Beendigung der Quarantäne erforderlich ist („Freitesten“)
- Besucher und Behandelte oder Bewohner in stationären bzw. ambulaten Pflege- und Krankeneinrichtungen
- Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach dem § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets beschäftigt sind
- Pflegende Angehörige
- Haushaltsangehörige von nachweislich Infizierten
Kostenpflichtige Testungen nach §4a TestV (Bürgertestungen):
(werden am Testzentrum in Grafenau nicht durchgeführt, aber z.B. von Ärzten, Apotheken, Pflegediensten usw.)
Mit Eigenanteil in Höhe von 3 €:
- Personen, die am selben Tag eine Veranstaltung in einem Innenraum besuchen werden oder zu einer Person ab 60 Jahren oder einer Person mit einer Vorerkrankung mit einem hohen Risiko, schwer an COVID-19 zu erkranken, am selben Tag Kontakt haben werden
- Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige "erhöhtes Risiko" erhalten haben
Selbstzahler Testungen:
(Testkosten müssen in diesen Fällen zu 100 % selbst bezahlt werden
- Personen ohne jeglichen obengenannten Anlass (Interessehalber, Urlaubsreisen, o.ä.)
Ausführliche Informationen zu zu Testverfahren und -nachweisen sowie Ansprüchen und Verpflichtungen im Zusammenhang mit COVID-19 Tests sowie die neue Corona-Testverordnung finden sich hier: