Das Bayerische Gesetz zum Schutz der Sonn- und Feiertage (Sonn- und Feiertagsgesetz - FTG) bestimmt die gesetzlichen Feiertage und regelt deren Schutz. An Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die die Feiertagsruhe beeinträchtigen können, verboten. An den stillen Tagen gelten zusätzlich Beschränkungen für öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen.
Von diesen Verboten ausgenommen sind eine Reihe von Tätigkeiten (z.B. Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgung, Gaststätten und vieles mehr).
Weiterhin besteht die Möglichkeit, aus wichtigen Gründen im Einzelfall von den genannten Verboten eine behördliche Befreiung zu erhalten. Zuständig hierfür ist die jeweilige Kommune.
Auskünfte hierzu erteilt die jeweilige Kreisverwaltungsbehörde.