• Belehrung des Lebensmittelpersonals

Belehrung des Lebensmittelpersonals

Personen dürfen gewerbsmäßig die in § 42 Absatz 1 bezeichneten Tätigkeiten erstmalig nur dann ausüben und mit diesen Tätigkeiten erstmalig nur dann beschäftigt werden, wenn durch eine nicht mehr als drei Monate alte Bescheinigung des Gesundheitsamtes oder eines vom Gesundheitsamt beauftragten Arztes nachgewiesen ist, dass sie über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtungen nach den Absätzen 2, 4 und 5 vom Gesundheitsamt oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt wurden und nach der Belehrung in Textform erklärt haben, dass ihnen keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bei Ihnen bekannt sind.

Treten bei Personen nach Aufnahme ihrer Tätigkeit Hinderungsgründe nach § 42 Absatz 1 auf, sind sie verpflichtet, dies ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn unverzüglich mitzuteilen.

Der Arbeitgeber hat Personen, die eine der in § 42 Absatz 1 Satz 1 oder 2 genannten Tätigkeiten ausüben, nach Aufnahme ihrer Tätigkeit und im Weiteren alle zwei Jahre über die in § 42 Absatz 1 genannten Tätigkeitsverbote und über die Verpflichtung nach Absatz 2 zu belehren. Die Teilnahme an der Belehrung ist zu dokumentieren.

Die Bescheinigung und die letzte Dokumentation der Belehrung sind beim Arbeitgeber aufzubewahren.

Ab sofort wird die Erstbelehrung nach §43 IfSG auch Online angeboten. Bürgerinnen und Bürger können somit die Erstbelehrung zu jeder Zeit bequem am PC oder anderem Endgerät unter folgendem link durchzuführen: https://efa.by.niedersachsen.de/govos/go/a/26?c=bc

Die Kosten belaufen sich auf 14 Euro. Bezahlt werden kann per Visa, Mastercard oder Giropay. Der Antragsteller kann sich nach Bezahlen der Gebühr die Bescheinigung selbst herunterladen und ausdrucken. Die Bescheinigung ist lebenslang tätigkeits- und ortsunabhängig gültig. Auch bei der Online-Erstbelehrung müssen die Folgebelehrungen alle 2 Jahre durch den Arbeitgeber erfolgen.

Achtung: Seit 2005 entfällt die Belehrungspflicht für ehrenamtliche Helfer bei Vereinsfesten und dergleichen!

Bitte beachten Sie aber bei Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit ebenso die nötigen Sorgfaltspflichten entsprechend folgendem Leitfaden:

„Leitfaden für ehrenamtliche Helferinnen und Helfer bei Vereinsfesten oder ähnlichen Veranstaltungen“  (in verschiedenen Sprachen erhältlich): https://www.stmuv.bayern.de/themen/lebensmittel/allg_lebensmittel/hygiene/leitfaden.htm

Beauftragte Ärzte im Landkreis Freyung-Grafenau

Die Liste der beauftragten Ärzte im Landkreis finden Sie in der Randbox "Dokumente" rechts als Download.

Fachbereich 34-1 - Infektionsschutz, Hygiene, Gutachten
Stefan Pfeiffer Hygienekontrolleur
Fachbereich 34-1 - Infektionsschutz, Hygiene, Gutachten
Manuel Ranzinger Hygienekontrolleur
Fachbereich 34-1 - Infektionsschutz, Hygiene, Gutachten
Johannes Ramesberger Mitarbeiter im Hygienekontrolldienst