Ladenöffnungs- und Ladenschlusszeiten zählen ebenfalls zum Gewerberecht. Nach dem Bundesladenschlussgesetz (LadSchlG) müssen Verkaufsstellen, Ladengeschäfte aller Art und sonstige Verkaufsstände
- an Sonn- und Feiertagen,
- und montags bis samstags von 20 Uhr bis 6 Uhr geschlossen sein.
Bäckereien dürfen bereits ab 5:30 Uhr öffnen. Am 24. Dezember, wenn dieser auf einen Werktag fällt, darf von 6 bis 14 Uhr geöffnet werden.
Abweichend dürfen folgende Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den Verkauf bestimmter Warengruppen geöffnet sein:
- Verkaufsstellen für die Abgabe von frischer Milch für die Dauer von zwei Stunden,
- Verkaufsstellen von Betrieben, die Bäcker- und Konditorwaren herstellen, für die Dauer von drei Stunden,
- Verkaufsstellen, in denen in erheblichem Umfang Blumen feilgehalten werden, grundsätzlich für die Dauer von zwei Stunden; Ausnahmen hierzu sind zulässig am 1. November (Allerheiligen), am Volkstrauertag, am Buß- und Bettag, am Totensonntag und am 1. für die Dauer von sechs Stunden,
- Verkaufsstellen von Zeitungen für die Dauer von fünf Stunden,
- Apotheken - ganztätig, (Abgabe beschränkt auf Arznei-, Krankenpflege-, Säuglingspflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienische Artikel sowie Desinfektionsmitteln)
- Tankstellen - ganztägig, (Abgabe beschränkt auf Kraftfahrzeug-Ersatzteile, Betriebsstoffe und Reisebedarf)
- Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich vier Sonn- und Feiertagen; Dauer fünf zusammenhängende Stunden, Ende spätestens 18 Uhr.
Für den Vollzug sind das Landratsamt und die Gemeinden zuständig