Sozialhilfe
Leistungen nach dem SGB XII beinhalten:
- Hilfe zum Lebensunterhalt,
- Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung
- Krankenhilfe,
- Hilfe zur Pflege,
- Eingliederungshilfe, Hilfe in anderen Lebenslagen
Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII können Personen erhalten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus ihrem Einkommen und Vermögen, bestreiten können und nicht zum Personenkreis der Grundsicherungsberechtigten im Alter oder bei dauerhafter Erwerbsminderung oder der Grundsicherungsberechtigten bei Erwerbsfähigkeit gehören. Soweit eine nachfragende Person mit anderen Personen in einer Wohnung lebt, wird vermutet, dass sie gemeinsam wirtschaften und dass die nachfragende Person von den anderen Personen Leistungen zum Lebensunterhalt erhält.
Krankenhilfe, Hilfe zur Pflege, Eingliederungshilfe und Hilfe in anderen Lebenslagen werden geleistet, wenn der leistungsberechtigten Person, dem nicht getrennt lebenden Ehe- /Lebenspartner und, wenn sie minderjährig und unverheiratet ist, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des 11. Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist.
Antragsstellung
Da Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig zu wissen, dass Sozialhilfeleistungen immer erst ab Bekanntwerden der Notlage beim Sozialhilfeträger bewilligt werden können. Anträge sollten daher möglichst frühzeitig und am besten schriftlich gestellt werden.
Antragsformulare liegen im Rathaus Ihrer Gemeinde auf. Dort ist man Ihnen auch gerne beim Ausfüllen behilflich und informiert Sie über die erforderlichen Unterlagen.
Selbstverständlich können Sie sich auch in der Sozialverwaltung des Landratsamtes Freyung-Grafenau beraten lassen.
Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?
An Unterlagen sind alle Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder mitzubringen. Welche dies sind, lässt sich leider nicht generell beantworten, sondern ist von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. Die Vorlage folgender Unterlagen wird in der Regel (soweit vorhanden) immer notwendig sein:
- ausgefüllter Sozialhilfeantrag
- ausgefüllte Vermögenserklärung mit Bankauskunftsermächtigung
- aktueller Mietvertrag
- Nachweise über das Einkommen aller Familienmitglieder (z. B. Verdienstbescheinigungen der letzten sechs Monate, aktuelle Rentenmitteilung, Bescheinigung über Krankengeldleistung etc.)
- Girokontoauszüge der letzten sechs Monate
- Sparbücher
- Lebensversicherungspolicen einschließlich der jeweiligen Rückkaufswerttabelle
- aktueller Kontoauszug des Bausparvertrages
- Kfz-Schein oder -Brief
- Nachweise über vorhandene Versicherungen (z. B. private Kranken-, Unfall-, Sterbegeld-, Haftpflicht-, Hausrat-, Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Wasserschaden- und Glasbruchversicherung)
Werden die Angehörigen herangezogen?
Bei der Sozialhilfe (Ausnahme: Grundsicherung) werden die unterhaltspflichtigen Angehörigen grundsätzlich überprüft, ob diese einen Unterhaltsbeitrag leisten können, der dann bei der Berechnung als Einkommen berücksichtigt wird.
Was ist sonst noch zu beachten?
- Die Sozialhilfe setzt ein, wenn dem Landratsamt die Leistungsvoraussetzungen bekannt werden, also in der Regel mit Eingang des Antrages. Insofern ist eine rückwirkende Leistungserbringung (vor diesem Bekanntwerden beim Landratsamt) nicht möglich.
- Eine Übernahme von Schulden kann im Rahmen der Sozialhilfe grundsätzlich nicht erfolgen.
- Während der Dauer des Sozialhilfebezuges besteht die ständige Verpflichtung, für die Leistung relevante Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert dem Landratsamt Freyung-Grafenau als Sozialhilfeträger mitzuteilen. Solche Änderungen können beispielsweise sein: Umzug, erstmalige Erzielung von (zusätzlichen) Einnahmen, Wegfall von Einnahmen, Erzielung von Vermögen (z. B. durch Erbschaften) usw.
- Ein Bezug von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt schließt grundsätzlich eine zusätzliche Bewilligung von Tabellenwohngeld nach dem Wohngeldgesetz aus, es sei denn, das Wohngeld ist höher als die Hilfe zum Lebensunterhalt