Erteilung einer Ausnahme vom gesetzlich vorgeschriebenen Mindestalter
für den Erwerb einer Fahrerlaubnis Klasse B
Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) enthält in § 10 detaillierte Regelungen über das Mindestalter für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der einzelnen Klassen. Gemäß § 74 Abs. 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde von diesem Grundsatz in begründeten Einzelfällen eine Ausnahme erteilen.
Wegen des besonderen Risikos junger Fahranfänger und wegen der erheblichen Bedeutung der körperlichen und geistigen Reife für ein sicheres Führen von Kfz ist dabei aber ein sehr strenger Maßstab anzulegen.
Eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung darf grundsätzlich nur dann in Betracht gezogen werden, wenn sich eine Regelung als eine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht gewollte Härte für die Betroffenen erweist, die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird und das Individualinteresse an einer Regelabweichung gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer überwiegt.
Die Ausnahme kann für die Fahrt von der Wohnung zur Arbeits- bzw. Ausbildungsstelle oder zur Berufsschule gewährt werden.
Es ist daher in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob
- zumutbare öffentliche Verkehrsverbindungen zwischen Wohnung und Ausbildungsplatz bestehen (auch mit längeren Wartezeiten und Fußweg bis zu 3 km),
- auf eine andere Fahrerlaubnisklasse zurück gegriffen werden kann,
- Beförderungen durch Familienangehörige möglich sind (gewisse Erschwernisse müssen vorübergehend in Kauf genommen werden),
- sonstige Mitfahrgelegenheiten gegeben sind, oder
- eine Wohnsitznahme am Ausbildungsplatz sinnvoll erscheint.
Jede Ausnahmegenehmigung setzt zwingend voraus, dass
- sich die persönlichen Umstände des Antragstellers wesentlich von denen gleichaltriger Berufstätiger unterscheiden,
- ein Warten auf das Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters für den Bewerber aufgrund seiner persönlichen Umstände unzumutbar wäre und
- die Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen in gleicher Weise gegeben ist wie bei Bewerbern, die das Mindestalter bereits erreicht haben (Nachweis im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchungen).
Folgende Unterlagen sind beizufügen
- unterschriebene Einverständniserklärung für die medizinisch-psych. Untersuchung
- Bescheinigung des Arbeitgebers über Beginn u. Ende des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses einschl. der regelmäßigen Arbeitszeiten
- Schulbescheinigung (Unterrichtsbeginn und -ende, z. B. Stundenplan beifügen)
- Erläuterung der Umstände, die einen Rückgriff auf öffentliche Verkehrsmittel/andere Fahrerlaubnisklassen unmöglich machen (Fahrpläne etc).
- Angaben zu Mitfahrgelegenheiten, insbesondere der Mitnahme durch Eltern, Freunde, Bekannte, Arbeitskollegen
- Darstellung der bisherigen Beförderung zum Arbeitsplatz mit Erläuterung, aus welchen Gründen diese Beförderung zukünftig nicht mehr möglich ist
- sonstige besondere Umstände (Krankheiten, familiären Veränderungen)
- für die Eltern: Angaben zum ausgeübten Beruf sowie eine Bescheinigung des Arbeitsgebers bezüglich der regelmäßigen Arbeitszeiten
Gebühr
120,00 Euro (sofern keine Genehmigung erfolgen kann, wird die Hälfte der Gebühr in Höhe von 60,00 Euro in Rechnung gestellt)