Abgabe von Angeboten
Im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) können Angebote noch schriftlich in Papierform oder elektronisch eingereicht werden. In der jeweiligen Auftragsbekanntmachung einer Ausschreibung bzw. bei der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird die Form zur Übermittlung der Angebote angegeben. Wird ein Angebot schriftlich abgegeben, muss dieses in einem verschlossenen und gekennzeichneten Umschlag bis zum in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen genannten Ablauf der Angebotsfrist abgegeben werden bei
Landratsamt Freyung-Grafenau
SG 11 – Vergabestelle
Wolfkerstr. 3
94078 Freyung
Beachten Sie hier bitte die unter Umständen langen Beförderungszeiten der Zustellungsfirmen. Überlange Zustellungszeiten des Postdienstleisters werden dem Bieter zugerechnet. Angebote, die nach Ablauf der Angebotsfrist eingehen, sind zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen.
Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) müssen Unternehmen ihre Angebote seit dem 18.10.2018 in Textform ausschließlich mithilfe elektronischer Mittel übermitteln.
Ausschreibungspflicht
Kommunen sind als öffentliche Auftraggeber i. S. d. § 99 des Gesetztes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) grundsätzlich verpflichtet, öffentliche Aufträge auszuschreiben. Diese Verpflichtung ergibt sich im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) für den Landkreis aus dem Haushaltsrecht und somit aus § 31 der Kommunalhaushaltsverordnung Kameralistik (KommHV-K). Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) ergibt sich diese Pflicht aus § 97 GWB.
Bekanntmachungen von Ausschreibungen
Grundsätzlich werden nationale und EU-weite Vergabeverfahren auf der Homepage des Landkreises veröffentlicht. Bekanntmachungen jeglicher Vergabeverfahren werden auf die Vergabeplattform eingestellt. Weiterhin können Bekanntmachungen im Bayerischen Staatsanzeiger oder in den örtlichen Tageszeitungen erfolgen. Bis zur Inbetriebnahme der zentralen Bayerischen Vergabebekanntmachungsplattform (BayVeBe) sind ex-ante und ex-post Veröffentlichungen ebenfalls auf der Plattform www.bayvebe.bayern.de abrufbar.
Im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) werden die Bekanntmachungen zusätzlich unter www.bund.de veröffentlicht.
Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) werden die Bekanntmachungen zusätzlich auf der Online-Version des Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union unter www.ted.europa.eu veröffentlicht.
Kommunikation
Im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) wird die elektronische Kommunikation empfohlen. Seit dem 01.01.2020 hat die Kommunikation elektronisch zu erfolgen. Wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer 25.000 € nicht überschreitet oder eine Beschränkte Ausschreibung/Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb durchgeführt wird, muss die Kommunikation nicht elektronisch erfolgen. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wird für das jeweilige Vergabeverfahren angegeben, auf welchem Weg die Kommunikation zu erfolgen hat.
Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) muss ein Vergabeverfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden. Die Kommunikation erfolgt deshalb elektronisch über die Vergabeplattform.
Die Vergabestelle kann digital immer unter vergabe@landkreis-frg.de erreicht werden.
Öffentlicher Auftrag
Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge zwischen öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. (§103 Abs. 1 GWB)
Lieferaufträge sind Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. (§ 103 Abs. 2 GWB)
Bauaufträge sind über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung
- von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65) und Anhang I der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243) genannt sind, oder
- eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll.
Ein Bauauftrag liegt auch vor, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. (§103 Abs. 3 GWB)
Dienstleistungsaufträge sind Verträge über die Erbringung von Leistungen, die nicht als Liefer- oder Bauauftrag gelten. (§ 103 Abs. 4 GWB) Unter Dienstleistungsaufträge können auch freiberufliche Leistungen fallen. Als freiberufliche Leistungen werden diejenigen Leistungen verstanden, welche im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder von freiberuflich Tätigen i. S. d. § 18 Abs. 1 Nummer 1 EStG ausgeführt werden.
Rahmenvereinbarungen/Rahmenverträge sind Vereinbarungen zwischen einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmen, die dazu dienen, die Bedingungen für die öffentlichen Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den Preis. (§ 103 Abs. 5 GWB)
Konzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Konzessionsgeber ein oder mehrere Unternehmen mit der Erbringung von Leistungen betrauen. Dabei besteht die Gegenleistung entweder
Submission
In der Submission werden die Angebote geöffnet. Sind im Unterschwellenbereich (bei nationalen Vergabeverfahren) schriftliche Angebote zugelassen, dürfen bei Vergabeverfahren von Bauleistungen die Bieter bei der Öffnung der schriftlichen Angebote zugegen sein. Der Ort und Zeitpunkt der Submission werden in jedem Verfahren gesondert in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots bzw. auf dem dafür vorgesehenen Aufkleber bekanntgegeben. Das Submissionsergebnis wird nach der Submission elektronisch an alle Bieter im Verfahren versendet. Bei Verfahren über Liefer- und Dienstleistungen sind grundsätzlich keine Bieter bei der Angebotseröffnung zugelassen. Das Submissionsergebnis darf bei Liefer- und Dienstleistungen nicht veröffentlicht werden.
Im Oberschwellenbereich (bei EU-weiten Vergabeverfahren) dürfen weder bei Vergabeverfahren von Bauleistungen noch bei Liefer- oder Dienstleistungen Bieter bei der Angebotseröffnung zugegen sein.
Vergabeunterlagen
Die Vergabeunterlagen werden den gesetzlichen Anforderungen entsprechend unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt mithilfe elektronischer Mittel auf der Vergabeplattform zum Download zur Verfügung gestellt.
Anna Wilhelm SachbearbeiterinVergabestelle