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Härteausgleich für Straßenausbaubeiträge

Informationen zur Antragstellung – Frist bis Ende Dezember

Im letzten Jahr hat der Bayerische Landtag das Kommunalabgabengesetz geändert und die sog. Straßenausbaubeiträge zum 01.01.2018 abgeschafft.

Beitragszahlerinnen und Beitragszahler, die im Zeitraum vom 01. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 noch zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen und durch diese in unzumutbarer Weise belastet wurden, sollen nun durch den Freistaat Bayern finanziell entlastet werden.

Über die Leistungen aus dem Härtefallfonds wird auf Antrag durch eine unabhängige Kommission entschieden. Ein Härteausgleich ist unter anderem nur dann möglich, wenn eine Zahlungspflicht in Höhe von mindestens 2.000 Euro besteht und der Antragsteller maximal über ein zu versteuerndes Einkommen in Höhe von 100.000 Euro im Jahr des Bescheiderlasses verfügt (bei zusammen veranlagten Eheleuten beträgt die Einkommensobergrenze 200.000 Euro). Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung noch Eigentümer oder sonst dinglich Nutzungsberechtigter des betroffenen Grundstücks sein.

Die Antragstellung ist nur durch den betroffenen Beitragspflichtigen und noch bis zum 31. Dezember 2019 möglich.

Anträge können bayernweit entweder in Papierform an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission für Straßenausbaubeiträge bei der Regierung von Unterfranken (Peterplatz 9, 97070 Würzburg), per E-Mail an haerteausgleich-strassenausbaubeitrag@reg-ufr.bayern.de oder ausgleich@reg-ufr.bayern.de oder auch online gestellt werden.

Alle wichtigen Informationen zum Antragsverfahren und der Verteilungsentscheidung der Härtefallkommission, das Antragsformular sowie praxisnahe Erläuterungen zum Thema sind auf der Internetseite www.strabs-haertefall.bayern.de abrufbar.

Weitergehende Fragen können an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission unter der Telefonnummer 0931-380-5000 gerichtet werden.

 

Ein Härteausgleich erfolgt nur im Bereich der Straßenausbaubeiträge. Beiträge für Erschließungsmaßnahmen (erstmalige Erschließung) können nicht ausgeglichen werden.


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