• Immissionsschutz

Immissionsschutz

Unter Immissionsschutz wird die Gesamtheit der Bestrebungen, Immissionen auf ein für Mensch und Umwelt langfristig verträgliches Maß zu begrenzen, zusammengefasst. Im Zusammenhang mit gesetzlichen Umweltschutzvorschriften und darauf beruhenden Maßnahmen werden unter Immissionen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Erdatmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen verstanden.

Der Begriff Immissionsschutz ist eng mit der Betrachtung vom jeweiligen Schutzobjekt (z. B. den Menschen) aus verknüpft. Nachteilige Einwirkungen werden im Hinblick auf das Schutzobjekt betrachtet und Schutzmaßnahmen unter dem Gesichtspunkt der möglichen Auswirkungen auf dieses Schutzobjekt ausgewählt.

In Deutschland werden vom Immissionsschutz folgende Wirkungen durch gesetzlich festgelegte Grenzwerte erfasst:

  • Lärm und Erschütterungen
  • Luftschadstoffe
  • Ionisierende Strahlen
  • Elektromagnetische Felder

 

Für einige Bereiche und Wirkungen gibt es keine messbaren Grenzwerte, sondern Richtwerte und Empfehlungen. Dies gilt für

  • Licht und Wärme
  • Gerüche

 

Der Immissionsschutz arbeitet mit anderen Bereichen zusammen, wo eine Wechselwirkung offenkundig ist. Dazu gehören

  • Gewässerschutz
  • Bodenschutz
  • Kreislauf- und Abfallwirtschaft

 

In eng besiedelten Räumen ist auch eine Zusammenarbeit mit Stadt- und Verkehrsplanern notwendig. Während der Immissionsschutz sich zunächst auf den sogenannten Außenbereich von Gebäuden, Wohnung und Arbeitsplatz erstreckt, ist der Arbeits- und Gesundheitsschutz vorrangig für die Innenräume und die unmittelbare Wirkung am Arbeitsplatz zuständig. Im Sinne des Verursacherprinzips greift der Immissionsschutz in Deutschland über zahlreiche Verordnungen bei Genehmigungen in Produktions- und Wirtschaftsweisen der Industrie ein und versucht, Wirkungen an der Quelle zu begrenzen, z. B. bei der Verbrennung.

Anlagenregister nach 44. BImSchV

Nach § 6 der 44. Verordnung zum Bundesimmissionsschutzgesetz haben Betreiber von bestimmten Feuerungsanlagen (Motoren, BHKW`s, Verbrennungsöfen, etc.) diese dem Landratsamt gegenüber unaufgefordert anzuzeigen und dabei bestimmte Informationen mitzuteilen. Diese Informationen sind gemäß § 36 der 44. BImSchV auch im Internet zu veröffentlichen (rechts unter Dokumente). Die Betreiber dieser Anlagen sind selbst dafür verantwortlich, emissionsrelevante Änderungen, Inbetriebnahmen sowie Außerbetriebnahmen mindestens einen Monat vorher mitzuteilen. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Zur Anzeige von Anlagen oder deren Änderungen steht als Formular der behördliche Erhebungsbogen
(rechts unter Dokumente) zur Verfügung.

Dieses Formular kann vollständig ausgefüllt und mit originaler Unterschrift des verantwortlichen Anlagenbetreibers per Post oder Email dem Landratsamt, Immissionsschutzverwaltung, übermittelt werden. Das Formular gilt für ganz Bayern.

§ 1 Abs. 1 der 44. BImSchV:
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von

1. genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt und weniger als 50 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden;

2. genehmigungsbedürftigen Feuerungsanlagen (mittelgroße Feuerungsanlagen, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen) mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden; und

3. gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von Brennstoffen eingesetzt werden, es sei denn, diese Kombination bildet eine Feuerungsanlage mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen fällt.

Immisionsschutz Verwaltung

Sachgebiet 40 - Bauwesen rechtlich, Raumordnung und Landesplanung, Immissionsschutz, Bodenschutz und Abfallrecht, Wohnbauförderung
Sebastian Schlutz Sachbearbeiter

Technischer Umweltschutz

Sachgebiet 40 - Bauwesen rechtlich, Raumordnung und Landesplanung, Immissionsschutz, Bodenschutz und Abfallrecht, Wohnbauförderung
Werner Krodinger Umweltschutzingenieur
Sachgebiet 40 - Bauwesen rechtlich, Raumordnung und Landesplanung, Immissionsschutz, Bodenschutz und Abfallrecht, Wohnbauförderung
Magdalena Stich Umweltschutzingenieurin