• Förderung des Schwimmerabzeichens

Förderung des Schwimmerabzeichens (Seepferdchen)

Alle Vorschulkinder des Kindergartenjahres 2024/2025 erhalten ab den bayerischen Sommerferien vor Beginn des Vorschuljahres einen Gutschein für einen Schwimmkurs zum Erwerb des „Seepferdchens“.

Definition Vorschulkind
In Satz 1 des Eingangstext der Richtlinie wird der Begriff „Vorschulkind“ definiert. Demnach sind Vorschulkinder Kinder, die sich im letzten Jahr vor der Einschulung befinden. Für das Schwimmförderprogramm im Kindergarten 2024/2025 sind dies regelmäßig die Kinder, die bis zum 30. September 2025 sechs Jahr alt werden oder deren Schulpflicht auf das Schuljahr 2025/2026 verschoben wurde.

Vorschulkinder außerhalb von Kindergarteneinrichtungen
Der Ministerratsbeschluss vom 13. Juni 2023 sieht ausdrücklich vor, dass alle Vorschulkinder die Möglichkeit zur Einlösung eines Seepferdchengutscheins erhalten. Dis gilt auch für Vorschulkinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen. Die betroffenen Eltern können bei der Kreisverwaltungsbehörde einen Gutschein beantragen. Hierfür steht ein Antragsformular zur Verfügung.

Ausgabe von Ersatzgutscheinen
Die Förderung kann grundsätzlich nur bei Vorliegen eines Originalgutscheines gewährt werden. Die voraussetzungslose Ausstellung von Ersatzgutscheinen ist weiterhin nicht vorgesehen. Die Kreisverwaltungsbehörden entscheiden im eigenen Ermessen bei einem hinreichend plausibel vorgetragenen Grund (z.B. Verlust des Originalgutscheines), einen weiteren Originalgutschein auszuhändigen.

Bewilligungszeitraum
Für die Gutscheinaktion 2024/2025 beginnt der Bewilligungszeitraum am 29. Juli 2024 und endet am 31. August 2025. Der Gutschein ist demnach für alle Kurse gültig, bei denen mindestens eine Unterrichtseinheit zwischen dem 29. Juli 2024 und dem 31. August 2025 stattfindet.

Mindestqualifikation für leitende Lehrperson des Schwimmkurses
Ein Zuschuss im Rahmen der Aktion „Mach mit – tauch auf“ kann dem Kursanbieter gewährt werden, wenn die leitende Lehrperson eines Kurses zum Erwerb des Frühschwimmerabzeichens („Seepferdchen“) eine der nachfolgenden Mindestqualifikationen erfüllt:

o Gültige Lizenz in einem der nachfolgend aufgeführten Fachbereiche:

  • Trainer C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
  • Fachübungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
  • Übungsleiter C Schwimmen oder Rettungsschwimmen (oder höherwertig)
  • Lehrschein Schwimmen oder Rettungsschwimmen
     

o Lehrkräfte, die über eine Lehrberechtigung gem. KMBek vom 1. April 1996 Nr. VIII/5 – K7405-3/79 291/93 verfügen

o Fachangestellte für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeistergehilfe)

o Meister für Bäderbetriebe (sog. Schwimmmeister/Bademeister)

o Lehrkräfte, die den Schwimmunterricht an Hochschulen erteilen

o Staatlich geprüfte Schwimmlehrerinnen und Schwimmlehrer

o Fachsportleitungen Schwimmen der uniformierten Verbände

Alternativ können auch Kursanbieter am Gutscheinprogramm teilnehmen, wenn die vom Anbieter eingesetzte leitende Lehrperson eines Schwimmkurses über eine schriftliche Bestätigung des Bundesverbands zur Förderung der Schwimmausbildung (BFS) verfügt, dass deren Qualifikation mit den vorstehenden Mindestqualifikationen vergleichbar ist.

Sachgebiet 20 - Landkreisangelegenheiten
Julia Bauer Sachbearbeiterin