Zum Erwerb und Besitz von erlaubnispflichtigen Schusswaffen wird eine so genannte Waffenbesitzkarte benötigt. Hierfür ist ein Antrag zu stellen.
Von der Waffenbesitzkartenpflicht ausgenommen sind lediglich Gas- und Schreckschusswaffen, sowie Luftdruck-, Federdruck- und CO2-Waffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen (F-im Fünfeck bzw. PTB) aufweisen. Diese erlaubnisfreien Waffen dürfen ab 18 Jahren frei erworben werden.
Aufgaben:
Europäischen Feuerwaffenpass ausstellen
Waffenhandelserlaubnis erteilen
Aufbewahrung von Waffen und Munition
Wie Waffen und Munition aufzubewahren sind, erfahren Sie in der Broschüre des Bayerischen Landeskriminalamtes, welche unter Verweise abrufbar ist.
Informationen zum 3. Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)
Durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz wird das deutsche Waffengesetz an die im Jahr 2017 geänderte EU-Feuerwaffenrichtlinie in mehreren Schritten angepasst. Die letzte Änderung ist zum 01.09.2020 in Kraft getreten. Die Überarbeitung der EU-Feuerwaffenrichtlinie erfolgte als Reaktion auf die terroristischen Anschläge in Paris im Jahr 2015, um den illegalen Zugang zu Schusswaffen zu erschweren. Künftig sollen innerhalb der Europäischen Union sämtliche Schusswaffen sowie ihre wesentlichen Teile üben ihren gesamten Lebenszyklus hinweg über das nationale Waffenregister (NWR) rückverfolgbar sein.
Die wesentlichen Änderungen im Waffengesetz sind unter Verweise abrufbar.