• Vereinsrecht

Mit der Eintragung in das Vereinsregister erlangt der Verein Rechtsfähigkeit. Das Vereinsregister und die von den Vereinen eingereichten Schriftstücke kann jedermann einsehen. Ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme muss nicht dargelegt werden. Die Führung des Vereinsregisters ist in Bayern bei denjenigen Amtsgerichten konzentriert, die auch für die Führung des Handelsregisters zuständig sind.


Für Ausländervereine und organisatorische Einrichtungen ausländischer Vereine besteht eine amtliche Anmelde- und Auskunftspflicht. Zuständig ist das Landratsamt.

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Franz-Xaver Stöbich Sachgebietsleiter