• Schießerlaubnis erteilen

Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein bzw. Waffenbesitzkarte durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde erteilt. In bestimmten Fällen kann das Schießen mit Schusswaffen auch erlaubnisfrei sein. So bedarf es unter anderem für das Schießen auf einer Schießstätte keines Erlaubnisscheins.

Das Bedürfnis für eine besondere Schießerlaubnis kann z. B. mit der Bekämpfung von Schädlingen begründet werden, soweit der Gebrauch von Waffen ein geeignetes Mittel zur Bekämpfung der jeweiligen Tierart darstellt (z. B. Schadvogelvergrämung in der Fischereiwirtschaft und im Obst- oder Weinbau).

Weite Bewegungsgründe, die zur Erteilung einer Schießerlaubnis führen können, können im Brauchtumsbereich (z. B. Böllerschützen) sowie beim Abschießen von Gehegewild oder anderen frei lebenden Tierarten vorliegen. Auch das Töten verwilderter Haustauben im Innenstadtbereich zum Schutz der Bevölkerung vor Krankheitserregern und historischer Gebäude vor Beschädigung durch Taubenkot ist keine Jagdausübung im Sinne des Bundesjagdgesetzes und bedarf daher eher einer waffenrechtlichen Schießerlaubnis, für die ein Bedürfnis glaubhaft gemacht werden muss.

 

Sachgebiet 30 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Kathrin Drexler Sachbearbeiterin