Haus- und Wohnungseigentümer können für die meisten Schornsteinfegertätigkeiten den Schornsteinfegerbetrieb frei auswählen. Lediglich die hoheitlichen Aufgaben müssen durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden. Hierzu zählt u. a. auch die Feuerstättenschau.
Sofern nicht der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger beauftragt wird, muss diesem mittels Formblatt die Erledigung nachgewiesen werden. Werden die durchzuführenden Arbeiten nicht durchgeführt bzw. dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nicht innerhalb der Frist nachgewiesen, so meldet dieser dies der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.
Der Eigentümer eines Anwesens ist verantwortlich, dass die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchgeführt werden.