• Gutachterausschuss

Gutachterausschuss

Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden sowie ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Dem Gutachterausschuss müssen ein mit dem Vollzug des Baurechts befasster Angehöriger des öffentlichen Dienstes sowie ein Bediensteter der zuständigen Finanz- und staatlichen Vermessungsbehörde angehören. Zur Erfüllung der Aufgaben bedient sich der Gutachterausschuss einer Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle führt zudem die Geschäfte des Gutachterausschusses nach Weisung des Vorsitzenden.

Aufgaben

Führen der Kaufpreissammlung

Dem Gutachterausschuss obliegt die Aufgabe zur Führung einer Kaufpreissammlung. Daher wird jeder Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, Eigentum an einem Grundstück gegen Entgelt, auch im Wege eines Tausches, zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen, vom Notar in Abschrift dem Gutachterausschuss übersandt. (§195 BauGB)

Ergänzt werden die Daten aus den Verträgen um Informationen aus den Fragebögen, welche den Käufern vom Gutachterausschuss zugesendet werden.

Auskunft aus der Kaufpreissammlung

Sofern anlässlich einer Wertermittlung ein berechtigtes Interesse besteht und eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung für die Wertermittlung notwendig ist, erfolgt eine anonymisierte Auskunft oder ggf. eine grundstücksbezogene Auskunft.

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung sind bei berechtigtem Interesse nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften zu erteilen. Diese Auskünfte sind gebührenpflichtig und werden auf schriftlichen Antrag erteilt.

Erstellung von Bodenrichtwerten

Gemäß § 196 BauGB sind auf Grundlage der Kaufpreissammlung flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des Entwicklungszustands zu ermitteln. Dabei werden Richtwertzonen gebildet, die Gebiete umfassen, welche nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen.  

Die Bodenrichtwerte werden im Zwei-Jahres-Rhythmus zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres mit gerader Jahreszahl flächendeckend ermittelt und veröffentlicht.

Bodenrichtwertauskunft

Gemäß § 196 BauGB kann jedermann Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen. Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses bietet sowohl eine Einzelauskunft als auch eine Dauerauskunft.

Erstellung von Verkehrswertgutachten

Der Gutachterausschuss erstattet gegen Gebühr Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken. Die Gutachten werden grundsätzlich von einem Gremium von drei Gutachtern erstellt. Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses einzureichen.

Ermittlung sonstiger für die Wertermittlung erforderlichen Daten

Basierend auf der Kaufpreissammlung werden zudem sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten ermittelt. Hierzu zählen Liegenschaftszinssätze, Sachwertfaktoren und Vergleichsfaktoren.

Abteilung 4 - Bauwesen, Umweltschutz, Naturschutz und Wasserrecht, Gutachterausschuss
Renate Königseder Sekretariat und Sachbearbeitung
Sachgebiet 41 - Bauwesen technisch
Ernst Schmid Sachbearbeiter
Abteilung 4 - Bauwesen, Umweltschutz, Naturschutz und Wasserrecht, Gutachterausschuss
Andreas Dötter Leiter Geschäftsstelle Gutachterausschuss