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Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung

Wer kann Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung erhalten

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII können Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland erhalten, die

  • die Altersgrenze (grundsätzlich 65. Lebensjahr; wird ab 2012 bis 2029 in kleinen Schritten bis auf 67 angehoben)  erreicht haben, oder
  • das 18. Lebensjahr vollendet haben und unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (also im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann.

Eine Leistungsbewilligung ist auch hier nur dann möglich, wenn der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschafft werden kann, wobei auch das Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten/Lebenspartners bzw. des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft zu berücksichtigen ist.

Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Renten (auch aus dem Ausland)
  • Pensionen
  • Erwerbseinkommen
  • Tatsächliche Unterhaltszahlungen
  • Zinsen
  • Einkünfte aus Wohn-, Nießbrauchs-, Altenteilsrechten
  • Miet- und Pachteinnahmen etc.

Zum Vermögen gehören beispielsweise

  • Guthaben bei Banken, Bausparkassen usw.
  • Bargeld
  • Haus- und Grundvermögen (auch im Ausland!)
  • Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen
  • PKWs
  • Wertpapiere etc.

 

Nicht angerechnet werden kleinere Barbeträge
bei Alleinstehenden:                                   10.000 €
bei Ehe-/Lebenspartnern:                          10.000 € (pro Person)
bei alleinstehenden Minderjährigen:          10.000 €

Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung

Sofern kein anderer Versicherungsschutz besteht (z. B. über eine kostenlose Mitversicherung bei Familienangehörigen oder über eine Versicherung im Rahmen des Rentenbezuges), können in bestimmten Fällen die Kosten für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden.

Mehrbedarf

Ein Zuschlag zum Regelsatz (sog. „Mehrbedarf“) kann beispielsweise bewilligt werden für:

  • gehbehinderte Personen mit dem Merkzeichen „G“ im Schwerbehindertenausweis, die die o. g. Altersgrenze erreicht haben oder voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sind
  • werdende Mütter ab der 12. Schwangerschaftswoche
  • allein erziehende Personen
  • für Personen, die aufgrund einer Krankheit oder Behinderung einer kostenaufwändigeren Ernährung bedürfen

Leistung für Unterkunft und Heizung

Als Bedarf können auch die notwendigen Kosten für die Unterkunft sowie die Heizung übernommen werden, wenn diese angemessen sind. Die angemessenen Kosten ergeben sich unter Berücksichtigung des Wohnbedarfes (Höchstflächen), der regionalen Verhältnisse (jeweiliger Wohnort; Gemeinde) und des entsprechenden m²-Preises. Die angemessenen m²-Preise werden durch die Sozialverwaltung in regelmäßigen Abständen von 1 ½ bis 2 Jahren unter Auswertung  entsprechender Statistiken und Wohnungsangebote ermittelt.  Setzen Sie sich bitte vor einem evtl. Umzug mit dem neuen zuständigen Leistungsträger wegen der Angemessenheit der neuen Miete in Verbindung, da ansonsten dieser Bedarf nicht in vollem Umfang gedeckt werden kann.

Einmalige Bedarfe

Neben den o. g. laufenden Leistungen kommt eine Bewilligung von einmaligen Leistungen ausschließlich noch für folgende Bedarfe in Betracht:

Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (z. B. nach Wohnungsbrand)

Erstausstattungen für Bekleidung einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt,

Anschaffungen und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten, soweit diese nicht durch Dritte (z. B. Krankenkasse) übernommen werden können.

Alle anderen Leistungen (insbesondere Ersatzbeschaffungen) sind im Regelsatz enthalten und damit grundsätzlich mit den laufenden Zahlungen abgegolten.

Wo ist der Antrag zu stellen?

Da Sozialhilfeleistungen nicht für die Vergangenheit bewilligt werden dürfen und auch nicht zur Abdeckung von Schulden geleistet werden, ist es wichtig, Anträge möglichst frühzeitig zu stellen. Anträge auf Grundsicherungsleistungen sind grundsätzlich bei der Gemeinde Ihres Wohnsitzes, also in Ihrem Rathaus, einzureichen. Dort ist man Ihnen beim Ausfüllen bzw. Überprüfen Ihres bereits ausgefüllten Vordruckes behilflich.

Eine Bewilligung kann nur nach Eingang eines Antrages rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem dieser Antrag bei der Grundsicherungsstelle eingegangen ist, erfolgen.

Welche Unterlagen werden zur Antragstellung benötigt?

An Unterlagen sind alle Nachweise über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aller Familienmitglieder mitzubringen. Welche dies sind, lässt sich leider nicht generell beantworten, sondern ist von der jeweiligen Lebenssituation abhängig. Die Vorlage folgender Unterlagen wird in der Regel (soweit vorhanden) immer notwendig sein:

  • ausgefüllter Sozialhilfeantrag
  • ausgefüllte Vermögenserklärung mit Bankauskunftsermächtigung
  • aktueller Mietvertrag (soweit Miete zu bezahlen ist)
  • Nachweise über das Einkommen aller Familienmitglieder (z. B. Verdienst-bescheinigungen der letzten sechs Monate, aktuelle Rentenmitteilung, Bescheinigung über Krankengeldleistung etc.)
  • Girokontoauszüge der letzten sechs Monate
  • Sparbücher
  • Lebensversicherungspolicen einschließlich der jeweiligen Rückkaufswerttabelle
  • aktueller Kontoauszug des Bausparvertrages
  • Kfz-Schein oder -Brief
  • Nachweise über vorhandene Versicherungen (z. B. private Kranken-, Unfall, Sterbegeld-, Haftpflicht-, Hausrat-, Einbruchdiebstahl-, Feuer-, Wasserschaden- und Glasbruchversicherung)

Werden die Angehörigen herangezogen?

Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bleiben Unterhaltsansprüche gegenüber den Eltern und Kindern des Antragsberechtigten unberücksichtigt, wenn deren jährliches Gesamteinkommen jeweils nicht mehr als 100.000 € beträgt.

Unterhaltsansprüche gegenüber geschiedenen Ehegatten sind jedoch vorrangig einzusetzen bzw. geltend zu machen

Was ist sonst noch zu beachten?

  • Die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung können in der Regel ab dem Ersten des Monats bewilligt werden, in dem der Antrag beim Landratsamt eingegangen ist.
  • Eine Übernahme von Schulden kann im Rahmen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung grundsätzlich nicht erfolgen.
  • Während der Dauer des Bezuges besteht die ständige Verpflichtung, für die Leistung relevante Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort und unaufgefordert dem Landratsamt Freyung-Grafenau als Sozialhilfeträger mitzuteilen. Solche Änderungen können beispielsweise sein: Umzug, erstmalige Erzielung von (zusätzlichen) Einnahmen, Wegfall von Einnahmen, Erzielung von Vermögen (z. B. durch Erbschaften) usw.
  • Ein Bezug von Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung schließt grundsätzlich eine zusätzliche Bewilligung von Tabellenwohngeld nach dem Wohngeldgesetz aus. Soweit das Wohngeld jedoch höher ist als die zu gewährende Grundsicherungsleistung, ist der Wohngeldanspruch geltend zu machen.

 

Sachgebiet 40 - Bauwesen rechtlich, Raumordnung und Landesplanung, Immissionsschutz, Bodenschutz und Abfallrecht, Wohnbauförderung
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Michael Uhrmann Sachbearbeiter
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Manfred Kloiber Sachbearbeiter
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Klaus Michl Sachbearbeiter
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Günter Schönberger Sachbearbeiter

Antrag

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Folgeantrag

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Vermögenserklärung

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Merkblatt

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Datenschutz Hinweisblatt

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