• Ausbildungsförderung

Bundesausbildungsförderungsgesetz BAföG

Ausbildungsförderung wird grundsätzlich bis zum 45. Lebensjahr (Beginn der Ausbildung) gewährt für den Besuch von

  • Berufsfachschulen (einschließlich der  drei- und vierjährigen Wirtschaftsschulen)
  • sowie der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung*
  • Fachschulen**
  • Berufsoberschulen (Vorstufe)
  • Kollegs und vergleichbaren Einrichtungen (z. B. Berufsoberschulen)
  • Akademien und Fachakademien
  • Abendhauptschulen
  • Abendrealschulen und Abendgymnasien (soweit im Vollzeitunterricht)
  • Höheren Fachschulen
  • Hochschulen
  • Praktika, deren Dauer in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen der oben genannten Schulen geregelt ist
  • Fachoberschulen*
  • weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (Gymnasien, Realschulen)*

Ausnahmen

*    In diesen Fällen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (notwendige auswärtige Unterbringung!).

** Hier besteht unter Umständen die Wahlmöglichkeit zwischen der Bewilligung von BAföG oder Aufstiegs-BAföG. Setzen Sie sich diesbezüglich mit Ihrer BAföG-Stelle in Verbindung.

Lebensunterhalt

Weiter ist erforderlich, dass dem Auszubildenden die für die Ausbildung und den Lebensunterhalt notwendigen Mittel nicht zur Verfügung stehen und keine Förderung nach anderen Gesetzen (z.B. Bundesversorgungsgesetz, Lastenausgleichsgesetz) möglich ist. Leistungen nach dem Bayerischen Ausbildungsförderungsgesetz werden nur gewährt, wenn der Auszubildende oder bei Minderjährigen ein Personensorgeberechtigter seinen ständigen Wohnsitz in Bayern hat.

Die Regelungen bezüglich der Anrechnung von eigenem Einkommen (§§ 21 ff. BAföG) und Vermögen (§§ 26 ff. BAföG) ergeben sich aus § 11 Abs. 2 und Abs. 3 BAföG. Dies bedeutet, dass sowohl das eigene Einkommen und Vermögen, als auch das eines eventuellen Ehegatten und die Einkünfte der Eltern zu bestimmten Teilen angerechnet werden und so den eigenen Anspruch auf Schüler-BAföG mindern können.

Aufstiegs-BAföG (sog. "Meister-BAföG")

Wesentliche Voraussetzungen:

Zur Vorbereitung für eine berufliche Fortbildungsprüfung (z.B. Lehrgang (IHK, Handwerkskammer usw.) oder Besuch einer Fachschule) kann Aufstiegs-BAföG gewährt werden. Die Gewährung erfolgt alters- und elterneinkommensunabhängig.

 

Während der Teilnahme an einer Maßnahme wird ein Beitrag zu den Kosten der Lehrveranstaltung (Maßnahmebeitrag = Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) geleistet.

Der Maßnahmebeitrag wird in Höhe von 50 Prozent als Zuschuss geleistet. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Kreditanstalt für Wiederaufbau (sowie großzügiger Darlehenserlass von 50 % nach erfolgreichem Abschluss).

Eine Fortbildungsmaßnahme kann aus mehreren selbständigen Abschnitten (Maßnahmeabschnitten) bestehen.

Dem Antrag auf Gewährung eines Maßnahmebeitrages (Lehrgangs- und Prüfungsgebühren) kann entsprochen werden, wenn der Antrag rechtzeitig bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes wirksam gestellt wurde.

 

Bei Maßnahmen in Vollzeitform wird darüber hinaus ein Beitrag zur Deckung des Unterhaltsbedarfs (Unterhaltsbeitrag) geleistet. Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Der errechnete Unterhaltsbeitrag wird in voller Höhe als Zuschuss geleistet. Beim Unterhaltsbeitrages kann eine Förderung von Beginn des Monats an geleistet werden, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch ab Beginn des Antragsmonats. Der Zuschuss wird bis zum Ablauf desjenigen Monats gewährt, in dem planmäßig der letzte Unterrichtstag abgehalten wird.

Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Manfred Kloiber Sachbearbeiter
Sachgebiet 23 - Sozialverwaltung
Daniel Gibis Sachbearbeiter