Schulbegleitung ist eine ambulante Form der Eingliederungshilfe und soll jungen Menschen die gleichberechtigte Teilhabe am Unterricht und damit Inklusion ermöglichen. Schulbegleiter übernehmen nicht die Aufgaben der Schule und vermitteln nicht den Unterrichtsstoff. Sie unterstützten den jungen Menschen zum Beispiel im sozialen und emotionalen Bereich, bieten Hilfe bei der Kommunikation und Konfliktbewältigung und leisten individuelle Unterstützungen bei der Bewältigung des Schulalltags.
Ist die Schulbegleitung allein wegen einer sog. seelischen Behinderung erforderlich, sind die Jugendämter für die Finanzierung zuständig. Rechtsgrundlage ist dann der § 35a SGB VIII.
Voraussetzung dafür ist, dass die (drohende) seelisch Behinderung durch ein fachärztliches Gutachten nachgewiesen wird und eine Beeinträchtigung der Teilhabe vom Jugendamt festgestellt worden ist.
Beispiele für Abweichungen der seelischen Gesundheit sind z.B. Depressionen, Angststörungen, Autismus, Psychosen, ADHS oder Essstörungen, welche dazu führen, dass die Betroffenen die Schule nicht ohne Hilfe besuchen können.
Eva Götz SozialpädagoginJugendhilfe im Strafverfahren (nach den Nachnamen Buchstaben A – G) und Schulbegleitungen in den Gemeinden: Waldkirchen, Röhrnbach, Jandelsbrunn, Neureichenau, Haidmühle, Hinterschmiding, Grainet
Alexander Lange Erziehungswissenschaft B.A.Jugendhilfe im Strafverfahren (nach den Nachnamen Buchstaben H – Z) und Schulbegleitungen in den Gemeinden: Freyung, Ringelai, Perlesreut, Hohenau, Mauth, Philippsreut, Spiegelau, Eppenschlag, St. Oswald-Riedlhütte, Grafenau, Schönberg, Innernzell, Thurma