Infektionsschutz
Laut Infektionsschutzgesetz sind bestimmte Erkrankungen dem Gesundheitsamt zu melden. Zur Meldung verpflichtet sind in erster Linie Ärzte und Labore.
Dabei ist zu unterscheiden zwischen
- der namentlichen Meldung von Krankheitsverdacht, Erkrankung oder Tod an einer Erkrankung, die unter § 6 aufgeführt ist
- sowie der namentlichen Meldung von Patienten, sobald der Nachweis einer Infektion mit einem Erreger der unter § 7 aufgeführten Infektionen erfolgt ist,
- und der nichtnamentlichen Meldung der unter § 7, Abs. 3 aufgeführten Infektionen.
Weitere Informationen und Formulare für die Meldung zum Download finden Sie in der rechten Spalte.
Aufgaben des Gesundheitsamts nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Ermittlung und Erfassen von Meldepflichtigen Erkrankungen
- Aufklärung und Unterstützung bei entsprechenden Erkrankungen
- Verhütung, Bekämpfung und Weiterverbreitung von Erkrankungen
- Anforderungen an das Personal beim Umgang mit Lebensmittel nach §§ 42 u. 43 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Fachbereich 34-1 - Infektionsschutz, Hygiene, Gutachten
Johannes Ramesberger Mitarbeiter im Hygienekontrolldienst
Johannes Ramesberger Mitarbeiter im Hygienekontrolldienst
- Infektionsschutz.de
- Robert Koch Institut
- Merkblatt Wiederzulassung Gemeinschaftseinrichtungen - Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit